Tübingen, 07. März 1996
zurück ][Universität
§ 1 Bedeutung der Habilitation
Die Habilitation ist die Anerkennung
einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre
in einem bestimmten Fach der Physik. Aufgrund der erfolgreichen
Habilitation wird die Lehrbefugnis vom Habilitationsausschuß
verliehen, wenn der Kandidat*) dies wünscht, andernfalls
wird eine Urkunde über das erfolgreich abgelegte Habilitationsverfahren
ausgestellt.
§ 2 Habilitationsleistungen
Die Habilitation erfolgt aufgrund
der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen
nach § 7 und § 8. Die Habilitation setzt außerdem
den Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung gemäß
§ 4a voraus.
§ 3 Verfahren
(1) Über die Anerkennung der
Habilitationsleistungen sowie über alle Fragen im Rahmen
des Habilitationsverfahrens, für die keine besondere Regelung
getroffen ist, entscheidet der Habilitationsausschuß.
(2) Der Habilitationsausschuß
besteht aus dem Dekan als Vorsitzendem sowie allen Professoren,
Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich
an der Universität Tübingen tätig sind.
(3) Die emeritierten und die im Ruhestand
befindlichen Professoren der Fakultät haben das Recht, an
den Sitzungen des Habilitationsausschusses stimmberechtigt teilzunehmen.
Externe Gutachter können als Sachverständige beratend
zur Sitzung hinzugezogen werden.
(4) Der Habilitationsausschuß
ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß
eingeladen wurde und wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit
werden die emeritierten und die im Ruhestand befindlichen Professoren
nicht mitgezählt.
_____________________
*) Bei Verwendung der männlichen
Form ist grundsätzlich auch die weibliche Form gemeint.
(5) Der Habilitationsausschuß
tagt nichtöffentlich vorbehaltlich § 8 Abs. 5.
(6) Die Annahme von Habilitationsleistungen
bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Habilitationsausschusses.
Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies verlangt.
(7) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet; diese Pflicht schließt auch die Geheimhaltung
der Beratungsunterlagen ein. Soweit sich nicht aus den Bestimmungen
der Habilitationsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Regelungen
der Geschäftsordnung des Fakultätsrates entsprechend.
§ 4 Voraussetzungen der
Habilitation
(1) Der Bewerber muß den Doktorgrad
in Physik oder einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach
einer deutschen Universität oder einen gleichwertigen akademischen
Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzen.
Ein Bewerber mit einem solchen ausländischen Grad muß
die Befugnis zur Führung des akademischen Grades im Inland
haben.
(2) Der Bewerber muß in der
Regel in dem Fach, für das er die Habilitation anstrebt,
über die Dissertation hinaus mehrere Jahre besonders erfolgreich
wissenschaftlich gearbeitet und in der Lehre mitgewirkt haben.
Ein wesentlicher Teil der Lehre soll an der Universität Tübingen
abgeleistet worden sein.
(3) Der Bewerber soll seine Absicht
sich zu habilitieren unter Angabe des Faches oder des Fachgebietes
und seiner bisherigen Lehrtätigkeit dem Dekan der Fakultät
mindestens 1 Semester vor Einreichung des Habilitationsgesuches
anzeigen und sich im Rahmen eines öffentlichen Vortrages
der Fakultät vorstellen.
§ 4a Nachweis der pädagogisch-didaktischen
Eignung
(1)Der Bewerber zeigt in einer studiengangbezogenen
Lehrveranstaltung seine pädagogisch-didaktische Eignung.
Zeitpunkt, Art und Umfang dieser Lehrveranstaltung werden vom
Habilitationsausschuß im Benehmen mit dem Bewerber in der
Regel nach dem Vortrag entsprechend § 4 Abs. 3 festgelegt.Der
Habilitationsausschuß benennt zur Begutachtung dieser Lehrveranstaltung
eine Kommission, der mindestens 3 Mitglieder dieses Gremiums angehören.
Die weiteren Mitglieder des Gremiums, des Fakultätsrats und
der Studienkommission werden über die Lehrveranstaltung informiert.
(2)Der Habilitationsausschuß
beschließt aufgrund einer Empfehlung der Kommission nach
Abs. 1 über den Nachweis der pädagogisch-didaktischen
Eignung. Wird die studiengangbezogene Lehrveranstaltung nicht
als Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung anerkannt,
ist dem Bewerber Gelegenheit zur neuerlichen Abhaltung einer studiengangbezogenen
Lehrveranstaltung zu geben.
§ 5 Habilitationsgesuch
(1) Das Habilitationsgesuch ist beim Dekan der Fakultät einzureichen. In dem Gesuch muß das Fach, für das der Bewerber sich habilitieren will, eindeutig bezeichnet sein.
Dem Gesuch sind beizufügen:
1. Ein Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdeganges,
2. Nachweise der Voraussetzungen des § 4, davon die des Abs. 1 durch Vorlage der Urkunde,
3. eine Habilitationsschrift in 3 Exemplaren
oder die veröffentlichten und etwaige zur Veröffentlichung eingereichte wissenschaftliche Arbeiten des Bewerbers, auf- grund derer er die Habilitation beantragt, nebst einer schriftlichen Zusammenfassung in drei Exemplaren (Sonderdrucke oder Ablichtungen);
4. ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröf- fentlichungen des Bewerbers,
5. eine Zusammenstellung der bisherigen Lehrveranstaltungen und ggf. Lehraufträge des Bewerbers,
6. eine Versicherung darüber, daß die Habilitationsschrift bzw. die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten vom Bewerber eigenständig und ohne andere als die darin angegebenen Hilfs- mittel gefertigt sind, sowie eine Versicherung über die Voll- ständigkeit des Verzeichnisses der wissenschaftlichen Veröf- fentlichungen des Bewerbers,
7. eine Erklärung über etwaige andere anhängige oder erfolglos beendete Habilitationsverfahren des Bewerbers,
8. eine Versicherung über straf- und disziplinargerichtliche Verurteilungen und anhängige Straf- und Disziplinarverfahren, soweit die Auskunftspflicht nicht durch § 51 des Gesetzes über das Zentralregister und der Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZGR - , BBGL. 1984 I, S. 1229) ausgeschlossen ist,
9. eine Erklärung über
das Einverständnis des Bewerbers mit der Beiziehung etwaiger
Prüfungsakten.
(2) Das Habilitationsgesuch kann
ohne die Rechtsfolge des § 11 Abs. 1 nur bis zum Eingang
des ersten Gutachtens gemäß § 7 Abs.3 im Dekanat
zurückgenommen werden. Die Rücknahme erfolgt durch schriftliche
Erklärung an den Dekan. Sie bedarf keiner Angabe von Gründen.
(3) Je ein Exemplar sämtlicher
eingereichter Unterlagen - mit Ausnahme der Urschriften der Zeugnisse,
der Sonderdrucke und der Veröffentlichungen in Buchform -
verbleibt bei den Habilitationsakten.
§ 6 Zulassung zur Habilitation
(1) Über die Zulassung entscheidet
der Habilitationsausschuß aufgrund einer Prüfung der
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 55 UG.
Die Zulassung kann davon abhängig gemacht werden, daß
das
beantragte Fach erweitert oder eingeschränkt wird.
(2) Ist außerhalb der Fakultät
schon ein Habilitationsverfahren für das in § 5 bezeichnete
Fach erfolglos beendet worden, so gilt die Zulassung als Zulassung
zu einer Wiederholung des Verfahrens nach § 11.
(3) Die Zulassung ist zu versagen,
wenn
1. der Bewerber an anderer Stelle einen noch laufenden Habilitationsantrag eingereicht hat;
2. Voraussetzungen für die Zulassung fehlen;
3. die Fakultät fachwissenschaftlich nicht für die Habilitation zuständig ist;
4. das Habilitationsgesuch unvollständig
ist und trotz Aufforderung nicht vervollständigt wird.
(4) Die Zulassung ist in der Regel zu versagen, wenn schon mehr
als 1 Habilitationsverfahren außerhalb der Fakultät für das nach
§ 5 bezeichnete Fach erfolglos
beendet worden ist.
(5) Liegen beim Bewerber Gründe
vor, die den Entzug akademischer Grade rechtfertigen würden
oder ist ein akademischer Grad entzogen worden, so ist in der
Regel das Habilitationsgesuch zurückzuweisen. Das Habilitationsgesuch
ist zurückzuweisen, wenn Gründe vorliegen, die bei einem
Privatdozenten zum Erlöschen der Lehrbefugnis führen
würden. Das Habilitationsgesuch kann auch zurückgewiesen
werden, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Privatdozenten
zum Widerruf der Lehrbefugnis nach § 80 Abs. 5 UG führen
können.
§ 7 Schriftliche Habilitationsleistungen
(1) Die schriftliche Habilitationsleistung
kann durch eine einzelne Habilitationsschrift oder durch eine
Reihe veröffentlichter und zur Veröffentlichung eingereichter
wissenschaftlicher Arbeiten des Bewerbers erbracht werden (sog.
kumulative Habilitation). Wird eine Reihe von Veröffentlichungen
anstelle einer Habilitationsschrift vorgelegt, so soll ein thematischer
Zusammenhang zwischen diesen durch eine schriftliche Zusammenfassung
verdeutlicht werden. Bei kumulativer Habilitation müssen
Habilitanden, deren Publikationen zum Teil aus Teamarbeit entstanden
sind, ihren eigenen Anteil in angemessener Weise transparent darlegen.
(2) Die Habilitationsschrift*) muß
eine selbständige wissenschaftliche Leistung im Fach sein,
für das der Bewerber sich habilitieren will. Aus ihr muß
die Eignung des Bewerbers für die den Professoren aufgegebene
Forschungstätigkeit hervorgehen.
*) Unter Habilitationsschrift sind
im weiteren auch die schriftlichen Leistungen einer kumulativen
Habilitation zu verstehen.
(3) Zur Begutachtung der schriftlichen
Habilitationsleistung benennt der Habilitationsausschuß
wenigstens drei Berichterstatter. Ein Berichterstatter muß
Professor der Fakultät für Physik der Universität
Tübingen sein. An zweiter und weiterer Stelle sollen auswärtige
Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten oder entsprechend
qualifizierte habilitierte Gelehrte anderer wissenschaftlicher
Institutionen herangezogen werden.
(4) Der Dekan wirkt darauf hin, daß
die Berichterstatter ihre schriftlich abzufassenden Gutachten
innerhalb einer Frist von 4 Monaten erstatten. Die Gutachten müssen
die eingehend begründete Empfehlung enthalten, die vorgelegte
Arbeit als schriftliche Habilitationsleistung anzuerkennen oder
abzulehnen. Die Berichterstatter können dem Habilitationsausschuß
empfehlen, das Verfahren befristet auszusetzen, um dem Bewerber
Gelegenheit zu geben, auf Kritik einzugehen und seine Arbeit zu
ändern; die ursprünglich eingereichte Arbeit bleibt
Bestandteil des Habilitationsverfahrens und ist bei der Entscheidung
über die schriftliche Habilitationsleistung zu berücksichtigen.
Die Berichterstatter können ferner empfehlen, daß das
Fach, für das die Habilitation angestrebt wird, geändert
wird.
(5) Die Habilitationsschrift, die
Unterlagen nach § 5 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie die
Gutachten der Berichterstatter werden den Mitgliedern des Habilitationsausschusses
im Umlaufverfahren zur Kenntnis gegeben. Die Mitglieder des Habilitationsausschusses
haben das Recht, binnen einer vom Dekan zu setzenden und vom Erhalt
der Unterlagen an laufenden angemessenen Frist mit einer Empfehlung
schriftlich Stellung zu nehmen.
(6) Auf der Grundlage der Gutachten
und Stellungnahmen beschließt der Habilitationsausschuß
über die Annahme oder die Ablehnung der vorgelegten schriftlichen
Habilitationsleistung.
Auf Vorschlag der Berichterstatter
gemäß Absatz 4 kann eine befristete Aussetzung beschlossen
werden. Die Anregung zur Aussetzung kann auch von einer Stellungnahme
gemäß Absatz 5 ausgehen, falls gegen einen wesentlichen
Teil der schriftlichen Habilitationsleistungen schwerwiegende
Einwände erhoben worden sind. Im Fall der Aussetzung des
Verfahrens ist unter Berücksichtigung aller Gutachten und
Stellungnahmen erneut gemäß den §§ 7 folgende
zu verfahren. Die Aussetzung ist nur einmal möglich.
(7) Für den Fall, daß
sich die Gutachten teilweise widersprechen, kann der Habilitationsausschuß
auch beschließen, einen weiteren Gutachter zuzuziehen.
(8) Wird die vorgelegte wissenschaftliche
Arbeit vom Habilitationsausschuß als schriftliche Habilitationsleistung
angenommen, so ist der Bewerber zu den weiteren Habilitationsleistungen
zugelassen. Im Fall der Ablehnung ist das Verfahren erfolglos
beendet.
(9) Der Bewerber hat das Recht zur
Einsicht in die Gutachten und Stellungnahme sowie das Recht zur
eigenen Stellungnahme zu den Beurteilungen.
§ 8 Mündliche Habilitationsleistungen
(1) Die mündlichen Habilitationsleistungen
werden durch einen wissenschaftlichen Vortrag des Bewerbers in
deutscher Sprache und ein anschließendes Kolloquium mit
den Mitgliedern des Habilitationsausschusses erbracht. Dies gilt
auch im Falle der Erweiterung der Habilitation auf ein anderes
Fach (§ 12).
(2) Nach dem Beschluß über
die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung und der Feststellung
der pädagogisch-didaktischen Eignung entscheidet der Habilitationsausschuß
über die Vorschläge des Bewerbers für den von ihm
entsprechend Abs. 3 und 4 zu haltenden wissenschaftlichen Vortrag.
Es sind drei Themenvorschläge einzureichen, die nicht dem
engeren Forschungsgebiet des Habilitanden entstammen dürfen.
Der Vortrag soll zwei Wochen nach
Bekanntgabe der Entscheidung des Habilitationsausschusses über
das Thema stattfinden. Der Dekan setzt den Termin im Benehmen
mit dem Bewerber fest.
(3) Der wissenschaftliche Vortrag
soll ein Problem des Faches, für das die Habilitation angestrebt
wird, behandeln und auch die didaktischen Fähigkeiten des
Bewerbers erweisen. Die Dauer des Vortrags soll 30 Minuten nicht
überschreiten.
(4) In dem anschließenden Kolloquium
hat der Bewerber die in seinem Vortrag entwickelten Vorstellungen
zu vertreten und außerdem zu zeigen, daß er auch mit
anderen Problemen des betreffenden Faches vertraut ist.
(5) Mit Zustimmung des Bewerbers
können Mitglieder der Fakultät, die nicht dem Habilitationsausschuß
angehören, an dem Vortrag und dem Kolloquium als Zuhörer
ohne Rederecht teilnehmen. Werden Fachgebiete anderer Fakultäten
berührt, so kann der Habilitationsausschuß Mitglieder
dieser Fakultäten als Zuhörer zulassen oder sie beratend
hinzuziehen, sofern sie Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten
sind.
(6) Im Anschluß an das Kolloquium
beschließt der Habilitationsausschuß über die
Anerkennung der mündlichen Habilitationsleistung. Im Fall
der Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung ist das
Verfahren erfolglos beendet.
§ 9 Vollzug der Habilitation
(1) Sind die schriftliche und die
mündliche Habilitationsleistung angenommen und liegt der
Nachweis nach § 4a vor, so beschließt der Habilitationsausschuß
über das von der Habilitation erfaßte Fach. Bei mehreren
Fächern ist getrennt abzustimmen. Wird vom beantragten Fach
abgewichen, ist der Kandidat vorher zu hören. Anschließend
gibt der Dekan dem Bewerber das Ergebnis des Habilitationsverfahrens
bekannt.
(2) Verzichtet der Kandidat auf die
Verleihung der Lehrbefugnis, wird eine Habilitationsurkunde ausgestellt.
Diese muß enthalten:
1. Die wesentlichen Personalien des Bewerbers,
2. das Thema der Habilitationsschrift bzw. die Bezeichnung des Schwerpunktes der schriftlichen Habilitationsleistungen,
3. das Fach, für das eine besondere Befähigung für Forschung und Lehre anerkannt wird,
4. den Tag der Beschlußfassung gem. § 8 Abs. 1,
5. die eigenhändige Unterschrift des Rektors und des Dekans,
6. das Siegel der Universität.
§ 10 Dokumentation der Habilitationsschrift
Von der ungekürzten Fassung
der Habilitationsschrift sind innerhalb eines Jahres insgesamt
fünf Exemplare (davon zwei bei der Universitätsbibliothek
und drei bei der Fakultät) abzuliefern.
§ 11 Wiederholung der Habilitation
(1) Ein Verfahren, das durch Ablehnung
einer Habilitationsleistung oder durch Zurücknahme des Habilitationsgesuches
nach Ablauf der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist endet,
kann nur einmal wiederholt bzw. erneut aufgenommen werden.
(2) Endet das Verfahren durch Ablehnung
der mündlichen Habilitationsleistung (§ 8 Abs. 6), so
kann der Bewerber innerhalb eines Jahres beantragen, das Verfahren
wieder aufzunehmen mit der Maßgabe, daß nur die mündliche
Habilitationsleistung zu erbringen ist. Dem Antrag muß entsprochen
werden; für das Verfahren gilt § 8.
§ 12 Erweiterung der Habilitation
Auf Antrag kann eine Habilitation
auf weitere Fächer erweitert werden. Die §§ 7 bis
9 gelten entsprechend.
§ 13 Verfahren bei ablehnenden
Entscheidungen
Entscheidungen,
- die das Habilitationsverfahren
durch Ablehnung der Zulassung oder der schriftlichen oder mündlichen
Habilitationsleistungen beenden,
- die ohne schriftliche Zustimmung
des Bewerbers von der bean- tragten Bezeichnung des Faches abweichen,
oder
- mit denen die Erweiterung der Habilitation ganz oder teilweise abgelehnt wird, bedürfen der schriftlichen Begründung und sind dem Bewerber vom Dekan zuzusenden. Sie müssen eine Rechtsmit-
telbelehrung enthalten.
§ 14 Verlust der durch Habilitation
erworbenen Rechtsstellung
Die Habilitation kann zurückgenommen
werden, wenn sie durch Täuschung erlangt worden ist.
§ 15 Verleihung der Lehrbefugnis;
Urkunde
(1) Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis verliehen, wenn der Kandidat dies wünscht.
Mit der Verleihung der Lehrbefugnis
ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent"
verbunden.
(2) Durch den Beschluß des
Habilitationsausschusses werden diejenigen wissenschaftlichen
Fächer bestimmt, auf welche sich die Lehrbefugnis erstreckt.
Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses gibt den Beschluß
dem Rektor bekannt.
(3) Über die erfolgreiche Habilitation sowie über die Verleihung der Lehrbefugnis wird eine Urkunde ausgestellt.
Diese muß enthalten:
1. Die wesentlichen Personalien des Bewerbers,
2. das Thema der Habilitationsschrift bzw. die Bezeichnung des Schwerpunktes der schriftlichen Habilitationsleistungen,
3. die Bezeichnung des Faches,für das die Lehrbefugnis erteilt wird,
4. den Tag, an dem die Habilitation vollzogen und der Beschluß über die Lehrbefugnis gefaßt worden sind,
5. die eigenhändigen Unterschriften des Rektors und des Dekans,
6. das Siegel der Universität.
(4) Der Privatdozent hat spätestens
in dem seiner Habilitation folgenden Semester seine Antrittsvorlesung
zu halten, zu der der Dekan den Rektor, die Dekane der anderen
Fakultäten sowie die Mitglieder der Fakultät einlädt.
Hierbei soll die Urkunde über die Lehrbefugnis in feierlicher
Form überreicht werden.
(5) Ein Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis kann auch gestellt werden, wenn die Habilitation an einer anderen Fakultät der Universität Tübingen oder an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erfolgt ist. Eine Verleihung der Lehrbefugnis setzt in diesem Fall voraus, daß die Habilitationsleistungen in der Fakultät eine Habilitation gerechtfertigt hätten; das bei dieser Feststellung anzuwendende Verfahren richtet sich nach §§ 7 und 8. Im Falle einer ausländischen Habilitation gilt diese Regelung entsprechend.
(6) Wird Mitgliedern des wissenschaftlichen
Dienstes der Universität Tübingen die Lehrbefugnis erteilt,
so berührt dies deren dienstrechtliche Verpflichtungen zur
Universität und zur Fakultät für Physik nicht.
(7) Die Entziehung der Lehrbefugnis
durch den Habilitations- ausschuß richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen,ins- besondere nach § 80 Abs. 5
des Universitätsgesetzes.
§ 16 Akteneinsicht
Dem Bewerber ist auf Antrag innerhalb
eines Jahres nach Abschluß des Verfahrens Einsicht in die
Verfahrensakten zu gewähren. Der Dekan bestimmt Ort und Zeit
der Einsichtnahme.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung
der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vom 2.
Juni 1964 für den Bereich der Fakultät für Physik
außer Kraft.
(2) Für Habilitationsverfahren,
die bereits eröffnet worden sind oder deren Eröffnung
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Habilitationsordnung beantragt
ist, gelten die bisherigen Vorschriften, es sei denn, der Bewerber
beantragt die Anwendung dieser Habilitationsordnung.
zurück ][Universität
webmaster(heindl@uni-tuebingen.de) oct96